1. Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. sich darum bemühen; zumutbare Tätigkeiten darf er nicht ablehnen.
2. Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abzuführen. Die Pfändungstabelle zur Berechnung des pfändbaren Teils finden Sie unter: http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/freibetrag/index.php
3. Der Schuldner muss dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder jeden Wechsel der Wohnanschrift unverzüglich mitteilen.
4. Der Schuldner muss Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben.